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Die Kirchenfinanzen. Mitwirkung bei ihrer Verwaltung und Verteilung

Anmerkungen aus der Sicht des Kirchenrechts

Der Paderborner Kirchenrechtler Rüdiger Althaus gibt einen knappen Überblick über Verfahren und Gremien, die bei Entscheidungen über die Verwendung kirchlicher Finanzen zum Zuge kommen. Dabei geht er auch auf Entwicklungen ein, die mit Problemen verbunden sein können, wie z. B. institutionalisierte Selbstbeaufsichtigung, das Nebeneinander der juristischen Personen Diözese und Bischöflicher Stuhl oder die mangelnde Ernstnahme der finanziellen Beispruchsgremien.

Wozu hat die Kirche ihr Vermögen? Was macht sie damit? Wer entscheidet darüber? Diese Fragen bewegen eine interessierte Öffentlichkeit, mitunter auch die Gläubigen.

Zur ersten Frage enthält das kirchliche Gesetzbuch (Codex Iuris Canonici = CIC) eine klare Vorgabe: Die Kirche besitzt zeitliche Güter, damit sie die ihr von Christus eingestiftete, letztlich überzeitliche Sendung unter den Gegebenheiten von Raum und Zeit erfüllen kann. Dies geschieht durch die Feier des Gottesdienstes, den Unterhalt derer, die in ihrem Dienst stehen (Kleriker, Laien) sowie Werke des Apostolates (Verkündigung im weiteren Sinne) und der Caritas, insbesondere zu Gunsten der Armen (c. 1254 CIC). Das Vermögen der Kirche hat daher keinen Selbstzweck, sondern muss stets dienende Funktion haben.

Auf die zweite Frage geben umfassende, online zugängliche Wirtschaftspläne detailliert Auskunft, oftmals auch überblickartig professionell aufbereitete Broschüren. Somit bleibt die Frage: Wer entscheidet über die Kirchenfinanzen, wer verwaltet und wer verteilt? Diesbezüglich soll ein geraffter Überblick insbesondere der diözesanen Ebene gegeben werden.

1. Vorgaben für die Gesamtkirche

Bei der Verwaltung der zeitlichen Güter einer Diözese kommen dem Diözesanvermögensverwaltungsrat (DVVR) und dem Diözesanökonomen große Bedeutung zu. In den DVVR hat der Diözesanbischof wenigstens drei Gläubige zu berufen, die in wirtschaftlichen Fragen und im weltlichen Recht wirklich erfahren sind (c. 492 § 1 CIC); es kommt also auf Fachwissen an, nicht ob jemand Priester ist. Der DVVR hat hinsichtlich der Mittel, die eine Diözese zur Finanzierung ihrer Bedürfnisse benötigt – diese stammen insbesondere aus pflichtgemäßen Abgaben der Gläubigen, nach gesamtkirchlichem Recht aus obligatorischen (erwarteten) Beiträgen (c. 1262 CIC), hilfsweise Steuern (c. 1263 CIC), ferner Gebühren (c. 1264 CIC), aber auch Vermögenserträgen –, jährlich einen Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) zu erstellen; die Gläubigen insgesamt können über die Verwendung der von ihnen aufgebrachten Mittel demnach nur mittelbar befinden. Ein solcher Haushaltsplan enthält auf der Grundlage des Vorjahres und der zu erwartenden Veränderungen die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben. Dem DVVR obliegt also die haushaltsrechtliche Verantwortung. Allerdings hat er die Vorgaben (indicationes) des Diözesanbischofs zu beachten (c. 493 CIC), was als Schwerpunktsetzungen (v. a. für bestimmte pastorale Projekte) zu verstehen ist. Diese Zuständigkeiten führen bei unterschiedlichen Ansichten zu der Frage, wer letztlich das Sagen hat. Aufgrund der umfassenden Amtsbefugnisse, die das kanonische Recht dem Bischof für die Leitung seiner Diözese zuschreibt (c. 391 § 1 CIC), mag man an diesen denken, doch hat er, der kein Fachmann in oeconomicis ist und weil es sich bei der Kirche nicht um ein absolutistisches Herrschaftssystem handelt, sein diesbezüglich sachverständiges Gremium ernst zu nehmen (vgl. cc. 212 § 3, 228 § 2 CIC). Dies bedeutet, dass Bischof und DVVR bei divergierenden Positionen gemeinsam und ernsthaft zu überlegen haben, wie vorgegangen werden kann, damit die Diözese ihre Aufgaben auch langfristig erfüllen kann. Weil das gesamtkirchliche Recht das genaue Vorgehen in einem solchen Konfliktfall nicht wirklich regelt, sollte eine diözesane Ordnung dies tun. Ein solcher Haushaltsplan sollte ab einem bestimmten, von dessen Gesamtvolumen abhängigen, jedoch nicht zu hohen Wert schon aus Gründen der Transparenz in der Wirtschaftsführung die einzelnen Posten detailliert erfassen. Indes dürfen gerade Außenstehende nicht vergessen, dass hinsichtlich der Mittelvergabe die Möglichkeiten zu gestalterischer Freiheit beschränkt sind, insofern viele längerfristige Verpflichtungen (v. a. auf dem Personalsektor oder für notwendige Bauunterhaltungsmaßnahmen) bestehen. Zudem ist an eine angemessene Rücklage (Rückstellungen) zu denken, um mittelfristige Schwankungen ausgleichen und größere Projekte finanzieren zu können, aber auch an das Tilgen etwaiger Schulden.

Beim Diözesanökonomen handelt es sich um eine in wirtschaftlichen Fragen wirklich erfahrene und auch rechtschaffene Person, die für das operative Geschäft der Vermögensverwaltung zuständig und in ihrer Tätigkeit dem DVVR rechenschaftspflichtig ist (cc. 493, 494 CIC). Der Diözesanökonom als Verwalter steht mit dem Generalvikar auf derselben Stufe, um ihn und den Diözesanbischof mit seinem Fachwissen zu entlasten, Verwaltung und Leitung dabei unterscheidend.

Für Geschäftsvorfälle, die nicht zu den üblichen und notwendigen zählen – das Kirchenrecht spricht von Akten der außerordentlichen Vermögensverwaltung (c. 1277 i. V. m. c. 1281 § 1 CIC) –, für Veräußerungen (c. 1291 CIC) sowie für Rechtsgeschäfte, die die wirtschaftliche Situation einer juristischen Person verschlechtern könnten (c. 1295 CIC) – was darunter genau zu fassen ist bzw. ab welchem Wert Gremien zu befassen sind, hat ein Generaldekret (Partikularnorm) der Bischofskonferenz festzulegen –, bedarf der Diözesanökonom der Ermächtigung durch den Diözesanbischof. Dieser ist seinerseits zur Gültigkeit seines Handelns an die Zustimmung zweier Gremien, die nicht nur formal, sondern auch in ihrer personalen Zusammensetzung zu unterscheiden sind, gebunden, sowohl des DVVR als auch des Konsultorenkollegiums – hierbei handelt es sich gesamtkirchlich gleichsam um einen selbstständigen Ausschuss des Priesterrates (c. 502 § 1 CIC), im deutschen Sprachraum zumeist um das Domkapitel (c. 502 § 3 CIC) –, was auch dem Schutz vor nicht leicht erkennbaren wirtschaftlichen und rechtlichen Risiken dient. Handelt es sich um Akte der ordentlichen Vermögensverwaltung von größerer Bedeutung mit diözesanem Vermögen, hat der Diözesanbischof die beiden Gremien anzuhören (c. 1277 CIC); was darunter materialiter zu fassen ist, bestimmt er jedoch selbst.

Handelt es sich um freiwillige Gaben, ist ein etwaiger Wille des Gebers – dieser muss nicht ein Glied der Kirche sein, sondern als Ausdruck der Religionsfreiheit (Art. 4 GG) steht es jedwedem Menschen frei, etwas für religiöse bzw. kirchliche Belange zu übereignen (vgl. c. 1299 § 1 CIC) – zu beachten. So dürfen mit einer konkreten Widmung gegebene Spenden nur zu diesem bestimmten Zweck verwendet werden (c. 1267 § 2 CIC). Dies gilt für spontane Zuwendungen wie auch für solche, die aufgrund einer Aufforderung (Kollekten- oder Spendenaufruf) gegeben werden. Dabei steht dem Geber frei zu entscheiden, ob, in welcher Höhe und für welchen konkreten Zweck er etwas spendet. Solche Gaben darf der Empfänger nicht umwidmen – die Annahme der Spende stellt einen formlosen Vertrag dar –, nur im Rahmen der allgemeinen Vorgaben des Spenders zuwidmen. Sollten beispielsweise Spenden für die Renovierung einer genau bezeichneten Kirche eingeworben worden sein, sind sie auch dafür zu verwenden; hat eine Missionskollekte allgemein für Afrika oder Lateinamerika stattgefunden, entscheidet über die konkrete Zuwidmung ein hierfür zuständiges Gremium des Empfängers (Diözese, Missio, Adveniat etc.). Spenden für Projekte, die der Empfänger nicht in absehbarer Zeit verwirklichen kann oder will, darf er (auch) nach kirchlichem Recht nicht annehmen. Das Gesagte gilt für jedwede freiwillige Zuwendung unter Lebenden und von Todes wegen; deren Verwaltung und Verwendung gemäß dem Willen des Gebers ist vom Empfänger genauestens (diligentissime) zu erfüllen (c. 1300 CIC).

Für die Pfarrei verfügt das gesamtkirchliche Recht, in jeder müsse es einen Wirtschaftsrat geben, der den Pfarrer bei der Verwaltung des pfarrlichen Vermögens unterstützt (c. 537 CIC); dem Pfarrer bleibt die rechtsgeschäftliche Vertretung vorbehalten (c. 532 CIC). Somit liegt die Verantwortung bei ihm, doch hat auch er die Kompetenz von entsprechend sachkundigen Gläubigen unbedingt zu beachten. Die Befugnisse dieses Wirtschaftsrates hat in Anbetracht der jeweiligen Gegebenheiten in der Weltkirche das diözesane Recht näher zu regeln. Bestimmte Rechtsgeschäfte bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung: Dies betrifft die Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung (c. 1281 § 2 CIC), aber auch Veräußerungen (c. 1291 CIC) und potentiell die Vermögenslage verschlechternde Rechtsgeschäfte (c. 1295 CIC), für deren Genehmigung der Diözesanbischof zuvor beide genannten Gremien um Zustimmung anzugehen hat (c. 1292 § 1 CIC). Jeder Pfarrer hat dem Diözesanbischof als hierarchischer Aufsichtsinstanz jährlich Rechenschaft abzulegen, der sich zwecks Prüfung der Jahresrechnung des DVVR bedient (c. 1287 § 1 CIC), um auf dieser Grundlage Entlastung zu erteilen oder auch eine Beanstandung auszusprechen.

Grundsätzlich haben die Verwalter die Pflicht, auch den Gläubigen Rechenschaft zu geben (c. 1287 § 2 CIC); dies betrifft sowohl pflichtgemäße als auch freiwillige Zuwendungen. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Form der Aufsicht, sondern um einen Ausdruck der Transparenz und der natürlichen Gerechtigkeit, dem ein psychologisches Moment innewohnt: Werden pflichtgemäße Abgaben zu einem nachvollziehbaren Zweck verwendet, dient dies der Akzeptanz des Pflichtcharakters, und die freiwillige Gabe, die angekommen ist, motiviert zu einer weiteren Spende.

2. Applikationen durch das Partikularrecht

Partikulares, teilkirchliches Recht bewegt sich zunächst im Rahmen des gesamtkirchlichen und ergänzt dieses. Partikular bedeutet aber auch: Die Rechtslage gestaltet sich in den einzelnen Diözesen (zum Teil auch historisch bedingt) im Detail unterschiedlich. Indes lassen sich in Grundzügen Übereinstimmungen feststellen.

In den Diözesen kommt dem Kirchensteuerrat – die Bezeichnungen variieren – große Bedeutung zu, der seit Einführung der Diözesankirchensteuer zu Beginn der 1950er Jahre zunächst aufgrund staatlicher Vorgaben besteht. Er setzt sich neben einigen Mitgliedern von Amts wegen überhälftig aus Gewählten und von Gremien Entsandten zusammen. Ihm kommt eine allgemeine Zuständigkeit in Bezug auf die Erhebung, Verwaltung und Verwendung des Kirchensteueraufkommens zu, was die Entscheidung über dessen Verteilung einschließt. Gleichwohl zeigen sich Unterschiede: Während dem Kirchensteuerrat in den einen Diözesen diesbezüglich nur eine Richtlinien- bzw. Grundsatzkompetenz zukommt, was der Verwaltung im Bischöflichen Ordinariat einen großen Ermessensspielraum eröffnet, so in den anderen eine umfassende Entscheidungsbefugnis, woraus jedoch eine erhöhte Arbeitsanforderung an das Gremium (oder einen vorbereitenden Ausschuss) aufgrund der Befassung mit Einzelfällen resultiert. Die Aufgaben des DVVR werden in zunehmend mehr Diözesen von einem durch den Kirchensteuerrat (weitgehend) benannten Ausschuss wahrgenommen, so dass eine „Verzahnung“ mit diesem gegeben ist.

In jeder Pfarrei gibt es, zurückgehend auf staatskirchenrechtliche Vorgaben, einen Wirtschaftsrat (Kirchenvorstand, Kirchengemeinderat o. ä. genannt) mit dem Pfarrer als Vorsitzenden, jedoch größtenteils aus demokratisch gewählten Gläubigen bestehend. Dieses Gremium verwaltet und vertritt das Vermögen der Pfarrei und hat dabei nicht nur beratende Funktion, sondern beschließt mit Mehrheit. Dieses Gremium besitzt auch eine umfassende Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Mittelverwendung. Allerdings: Einerseits legt die Höhe des Budgets des jährlichen Haushaltsplanes – die Zahl der Katholiken bildet hierfür ein Kriterium – das Ordinariat fest; die Zuteilungen aus Kirchensteuermitteln durch die Diözese, auf die etwaige eigene Einnahmen aus Erträgen zum größeren Teil angerechnet werden, dürften (auch infolge der zahlreichen Kirchenaustritte) in den nächsten Jahren erheblich geringer ausfallen. Andererseits schränken allfällige Verpflichtungen gerade auf dem Immobilien- (Unterhalt, Betrieb und Instandhaltung von Kirche, Pfarrheim, Pfarrhaus, evtl. Kindergarten) sowie dem Personalsektor (Sekretariats-, Hausmeister-, Küster- und Organistendienste; das pastorale Personal wird in der Regel von der Diözese besoldet) den Gestaltungsspielraum erheblich ein. Für die Finanzierung besonderer pfarrlicher Projekte (Baumaßnahmen, seelsorgliche Schwerpunkte) bleibt die Pfarrei (unbeschadet einer diözesanen Bezuschussung) auf Spenden und Kollekten angewiesen, aber diese sind in den vergangenen Jahren oftmals nicht unerheblich zurückgegangen. Doch nur hinsichtlich dieser kommt den Gläubigen (konkret: den Gebenden) die Möglichkeit zu, unmittelbar über deren Verwendung zu entscheiden. Aus der Zeit staatskirchenrechtlicher Vorgaben stammt noch die Pflicht, Haushalt und Jahresrechnung den Gläubigen zur Einsichtnahme offenzulegen, was diese aber nur selten in Anspruch nehmen.

3. Entwicklungen und Desiderate

Eine zentrale Rolle nimmt gemäß den Vorgaben des CIC auf diözesaner Ebene der DVVR ein. Ein solches Gremium – die Bezeichnungen variieren aufgrund Herkommens – war in den deutschen Diözesen bis vor wenigen Jahren mit leitenden Mitarbeitern des Ordinariates besetzt, die als Gremium über Angelegenheiten befanden, mit denen sie bereits zuvor aufgrund ihrer Haupttätigkeit befasst waren; gehörten sie zudem dem Domkapitel an, befanden sie darüber noch einmal als Konsultorenkollegium. Diese institutionalisierte Selbstbeaufsichtigung wurde erst durch die mediale Aufbereitung von Finanzskandalen zum größeren Teil beseitigt, aber nicht überall vollständig. Indes lässt sich mitunter beobachten, dass der Ordinarius das Konsultorenkollegium als Beispruchsgremium und damit als Träger von Verantwortung nicht hinreichend ernst nimmt, je mehr es aus Mitarbeitern seines Ordinariates besteht, diese selber sich aber auch nicht.

Beim diözesanen Vermögen werden die Zuständigkeiten der gesamtkirchlich vorgeschriebenen Gremien nicht selten auf die Rechtsperson Diözese begrenzt, die sich aus dem Aufkommen und den Erträgen der Diözesankirchensteuer speist und im Zusammenhang mit deren Einführung um 1950 entstand. Die davon zu unterscheidende juristische Person Bischöflicher Stuhl, der „ältere Bruder“ der Diözese, nach kirchlichem und staatlichem Recht im 19. Jahrhundert errichtet, gespeist aus Staatsdotationen, Schenkungen und anderen Zuwendungen, der neben der Finanzierung des Lebensunterhaltes des Diözesanbischofs oft (über die Mensa, das klassische Benefizium des Diözesanbischofs weit hinausgehend) auch anderen bistumsweiten Bedürfnissen dient, bleibt dabei außen vor; er wird durch andere Gremien als DVVR und Konsultorenkollegium verwaltet. Hinzu kommt eine mitunter undurchsichtige Vermögensstruktur, bestehend aus selbst Insidern weitestgehend unbekannten, ggf. schnell als „Stiftungen“ ausgewiesenen Sondervermögen. Die Schnittmenge der durch Diözese und Bischöflichen Stuhl zu verwirklichenden Zwecke ist jedoch zu einem großen Teil deckungsgleich. Unbeschadet der Tatsache, dass, weil es sich um zwei selbstständige Rechtsträger handelt, beide administrativ sowie bilanztechnisch getrennt zu führen sind, verlangt die Verantwortung gesamtkirchlich vorgeschriebener Gremien für zu diözesanen Zwecken insgesamt bestimmtes Vermögen (im Blick auf c. 1274 § 1 CIC sicher nicht nur für Vermögen der juristischen Person Diözese) eine Gesamtbetrachtung, die keine Schattenhaushalte und dunkelgraue Kassen des Bischofs zulässt. Mediale Ent-Deckungen in der einen oder anderen Diözese schaden dem Vertrauen in die Kirche nachhaltig.

In manchen Diözesen werden den beiden genannten Gremien nur Rechtsgeschäfte vorgelegt, die das sog. Stammvermögen einer juristischen Person betreffen. Bei diesem handelt es sich um Güter, die ausdrücklich als zum Tafelsilber, also zur wirtschaftlichen Grundausstattung gehörend ausgewiesen wurden (c. 1291 CIC). Dies aber ist nicht selten nur in sehr geringem Umfang geschehen, so dass die Gremien (weil kein Stammvermögen ausgewiesen) kaum befasst werden, oft vorgeblich, um sie nicht zu sehr zu belasten. Sicherlich vermögen auch Rechtsgeschäfte mit frei verfügbarem Vermögen die wirtschaftliche Lage einer juristischen Person nachhaltig zu schädigen; hierüber und damit über das weitaus meiste Vermögen entscheidet dann der Ordinarius allein. Dies entspricht zwar formal der durch die derzeit (noch) geltende Partikularnorm (Nr. 19) der Deutschen Bischofskonferenz geschaffenen Rechtslage, steht aber im Widerspruch zu der in den Beispruchsrechten begründeten Regelungsabsicht der Absicherung des Bischofs und des Verwalters durch sachkundige Personen sowie zu den Erklärungen des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte (so für die Orden vom 3. Dezember 2018 [Communicationes 50 (2018) 428–430] und an den Erzbischof von Freiburg vom 14. Mai 2020 [Prot. N. 16853/2020]), der für deren authentische Auslegung zuständig ist. Eine entsprechende Neufassung der Partikularnorm ist somit überfällig.

In der Organisationsstruktur der Ordinariate fällt auf, dass diese zum Teil über keinen Diözesanökonomen verfügen oder der Generalvikar dieses Amt in Personalunion wahrnimmt; der Finanzdezernent untersteht weisungsgebunden dem Generalvikar, was die Ebenen der Verwaltung und der Leitung vermischt und auch die Fachkompetenz dieses Mitarbeitenden nicht hinreichend berücksichtigt. Auch fällt auf, dass Rechtsgeschäfte der ordentlichen Verwaltung von größerer Bedeutung, die der Anhörung der beiden Gremien bedürfen (c. 1277 CIC), in fast keiner deutschen Diözese ausgewiesen wurden. Wie dies interpretiert werden darf, sei hier offengelassen.

Einen neuralgischen Punkt stellt in Diskussion und Praxis die Aufsicht dar, eine hoheitliche Aufgabe. Doch wie wird Aufsicht verstanden? Eine dezidierte Aufsicht bringt nicht nur die pfarrlichen Verwaltungsräte zur Verzweiflung, „denen man ja wohl nichts zutraut“, sondern auch die Ordinariate ins Schwitzen: Sie müssen über hinreichend qualifiziertes Personal verfügen, das zudem innerhalb von drei Monaten einen Antrag bescheiden muss (c. 57 § 1 CIC) – manche Rechtsgeschäfte verlangen jedoch ein kurzfristiges Handeln, um nicht gefährdet zu sein –, andernfalls eine Schadenersatzpflicht geltend gemacht werden kann (c. 128 CIC), und zudem werden sie mit vielen stereotypen Anfragen konfrontiert. Allerdings bedürfen nicht alltägliche Rechtsgeschäfte zur Vermeidung von Schaden oder Gefährdung des Kirchenvermögens einer Prüfung; was jedoch für eine Pfarrei nicht alltäglich ist, kann es für das Ordinariat sein. Dies legt nahe, eine kirchenaufsichtliche Genehmigung nur dann zu verlangen, wenn ein Rechtsgeschäft zuvor genau benannte Kriterien nicht erfüllt, so dass nur besondere Konstellationen vorgelegt werden müssen. Entsprechendes sehen Entwürfe vor, die noch der Beschlussfassung der Bischofskonferenz bedürfen.

Die abnehmende Zahl der Gläubigen, verbunden mit absehbar geringer werdenden Finanzmitteln, erfordert langfristige Planungen im Personal- und im Bausektor, fokussiert auf das Proprium des Sendungsauftrages der Kirche. Trotz gegenteiliger Beteuerungen erfolgen in vielen Ordinariaten munter zahlreiche Neueinstellungen gerade im administrativen Bereich, so dass diesbezüglich schmerzliche Einschnitte unzweifelhaft zu erwarten stehen, die später argumentativ zum Nutzen, finanziell eventuell jedoch zu Lasten der Pfarreien erhalten bleiben sollen. Zudem können nicht mehr alle Immobilien genutzt und unterhalten werden; manche Kirchen, Pfarrhäuser und Pfarrheime werden gerade auch im städtischen Bereich nicht mehr gebraucht. Hierzu bedarf es langfristiger Konzeptionen, in deren Beratung und Beschlussfassung auch die für wirtschaftliche Fragen verantwortlichen Gremien eingebunden werden müssen. Weil unmittelbar betroffen, ist auch die pfarrliche Ebene, deren Mittelzuweisungen seitens der Diözese aus Kirchensteueraufkommen gekürzt werden (müssen), aus Gründen der Transparenz und der Mitentscheidung im Vorfeld diözesaner Vorgaben einzubeziehen, auch wenn schwierige Diskussionsprozesse zu erwarten stehen. Doch zufriedenstellende Lösungen beruhen nicht auf autoritärer Anordnung, sondern auf wechselseitiger Einsicht, gerade wenn sie errungen werden müssen.