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Die Finanzierung der katholischen Kirche in Deutschland

Der nachstehende Beitrag gibt – unter besonderer Berücksichtigung der katholischen Kirche und ihres Kirchenrechts – zunächst einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen der Finanzierung von Kirchen und Religionsgemeinschaften in der Bundesrepublik Deutschland. Ein besonderes Augenmerk gilt dabei zwei Instrumenten der Finanzierung, die historisch gewachsen und charakteristisch für die Kirchenfinanzierung in Deutschland sind: zum einem die Kirchensteuer, die mit alternativen Finanzierungsmodellen verglichen wird, zum anderen die historischen Staatsleistungen, für deren Ablösung in der laufenden Legislaturperiode ein Grundsätzegesetz verabschiedet werden soll.

Allgemeiner Überblick über die Finanzierungsinstrumente der Kirche

Die katholische Kirche verfügt über eine Vielzahl von Finanzierungsinstrumenten und Einnahmequellen, die allerdings hinsichtlich der jeweils generierten Höhe der Einnahmen von unterschiedlicher Bedeutung sind. Dabei darf im Folgenden die Redeweise von „der (katholischen) Kirche“ nicht darüber hinwegtäuschen, dass diese kein monolithischer Block ist, sondern sich in eine Vielzahl von Rechtsträgern – u. a. die Diözesen, die Ordensgemeinschaften, die pfarrlichen Kirchenstiftungen, rechtlich selbständige Rechtsträger wie die (Erz-)Bischöflichen Stühle, Domkapitel und Priesterseminare – ausdifferenziert.

Spenden und sonstige Zuwendungen

Die klassische Einnahmequelle der Kirche stellen Spenden und sonstige Zuwendungen dar, die zumindest ansatzweise auch im gesamtkirchlichen Recht des Codex Iuris Canonici (CIC) geregelt sind. Während c. 222 § 1 CIC eine allgemeine Pflicht aller Gläubigen formuliert, einen Beitrag für die Erfordernisse der Kirche, namentlich in den Bereichen Gottesdienst (leiturgia), Apostolat (martyria) und Caritas (diakonia) sowie für den Unterhalt der im kirchlichen Dienst stehenden Personen zu leisten, bestimmt c. 1262 CIC, dass die Kirche von Gläubigen finanzielle Unterstützung (subventiones rogatae) einfordern kann. In diesem Zusammenhang kann beispielsweise auf die Frühjahrs- und Herbstsammlung der Caritas und auf die Aktivitäten der päpstlichen Missionswerke in Deutschland sowie der bischöflichen Hilfswerke Adveniat, Misereor und Renovabis hingewiesen werden. Mit der Kollekte in der Eucharistiefeier („Klingelbeutel“), die bisweilen als ein Fremdkörper in der Liturgie wahrgenommen wird, konstituieren sich die mitfeiernden Gläubigen als opferbereite Gemeinschaft. Kirchenrechtlich detailliert geregelt sind die Messstipendien (vgl. cc. 945–958 CIC sowie einschlägige diözesane Stipendienordnungen), welche die Zelebranten dazu motivieren sollen, bei der Eucharistiefeier besonders für das Anliegen (Meinung, Intention) des Stipendiengebers zu beten. Sie sind nicht als Gegenleistung für die Liturgie in ihrer religiös-geistlichen Dimension, sondern als Beitrag zur Deckung der materiellen Kosten des Gottesdienstes (z. B. Heizung, Licht, Kirchenschmuck) sowie zum Unterhalt des Klerus zu verstehen. Die in früherer Zeit bedeutsamen Stolgebühren (vgl. cc. 848, 1181, 1264 Nr. 2 CIC) können auch heute noch etwa für Taufen, Trauungen und Beerdigungen erhoben werden. Nicht zu vergessen sind die Errichtung von Stiftungen zu frommen Zwecken sowie letztwillige Verfügungen zugunsten der Kirche (vgl. cc. 1299–1310 CIC).

Erträge aus der Bewirtschaftung des eigenen Vermögens

Durch die Bewirtschaftung eigener Vermögenswerte vermag die Kirche ebenfalls Einnahmen zu erzielen. Zu denken ist hier etwa an die Vermietung oder Verpachtung von Immobilien sowie an die Rendite aus Geldanlagen, aber auch an Eintrittspreise für kirchliche Museen oder Kirchturmbesteigungen. Für besondere Dienstleistungen wie etwa den Betrieb eines Kindergartens oder einer Schule kann der jeweilige kirchliche Träger von den Nutznießern Gebühren und Entgelte erheben, die einen Teil der Kosten decken. Ebenso werden die von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen in kirchlicher Trägerschaft erbrachten medizinischen bzw. pflegerischen Dienstleistungen gemäß den Bestimmungen des staatlichen Rechts von den Sozialversicherungsträgern vergütet (vgl. Droege 2004, 438–455; Marré 2006, 56 f.; Mager 2020, 2784).

Kirchensteuer

Die Kirchensteuer hat sich in Deutschland seit etwa 1830 im historischen Kontext des evangelischen Landeskirchentums aus landesgesetzlichen Regelungen für eine örtliche Kirchenbausteuer entwickelt (vgl. dazu und zum Folgenden Droege 2004, 48–88; Marré 2006; Kirchhof 2013, 9.23–33; Müller-Franken 2015, 59–63; Petersen 2015, 81–126; Mager 2020, 2776–2779; Hammer 2020, 2947–3016). Dabei ging es dem Staat gleichermaßen darum, sich aus überkommenen finanziellen Verpflichtungen zurückzuziehen und den Kirchen zur Kompensation eine neue Finanzquelle zu erschließen. Zu Beginn des 20. Jh. war die Kirchensteuer in Deutschland allgemein verbreitet und fand, wenn auch zögerlich, auch seitens der katholischen Kirche Akzeptanz.

Die geltende Rechtsgrundlage für die Erhebung von Kirchensteuer ist im staatlichen Recht nunmehr Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 6 WRV. Voraussetzung ist demnach, dass die Religionsgemeinschaft, die Kirchensteuer erheben möchte, vom Staat als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist. Ist dies der Fall, so hat sie einen Anspruch darauf, dass der Staat sie bei der Steuererhebung unterstützt. Im gesamtkirchlichen Recht gewährt zwar c. 1263 CIC dem Diözesanbischof das Recht, die ihm unterstehenden öffentlichen juristischen Personen im Sinne des Kirchenrechts zu besteuern, sieht aber die Besteuerung von privaten juristischen Personen sowie von natürlichen Personen nur ausnahmsweise in Notsituationen vor. Dennoch steht das deutsche Kirchensteuerwesen mit dem gesamtkirchlichen Recht in Einklang, wie sich aus der clausula teutonica (vgl. Hammer 2020, 2963 f.) am Ende des c. 1263 CIC ergibt, welche den Bischöfen weitergehende Befugnisse kraft teilkirchlichen oder Gewohnheitsrechts zugesteht. Das deutsche Kirchensteuerwesen ist außerdem auch in einigen Landesverfassungen und Konkordaten abgesichert (vgl. Art. 143 Abs. 3 BV; Art. 36 Abs. 4 Verf. Bbg; Art. 51 Abs. 3 HessVerf; Art. 43 Abs. 3 Verf. RP; Art. 37 Abs. 3 SVerf. sowie Art. 10 § 5 BayK; Art. IV Abs. 4 BadK; Art. 13 RK; Art. 14 NdsK; Art. 21 KathKV Sachsen; Art. 25–26 KathKV Thür; Art. 18 KathKV MV; Art. 19 KathKV LSA; Art. 17–18 KathKV Bbg; Art. 19–20 KathKV Bremen; Art. 16 KathKV Hmb.; Art. 16 KathKV SH).

Die Kirchensteuer ist keine Leistung des Staates an die Kirche, sondern stellt eine spezielle Form der Erhebung von Mitgliedsbeiträgen dar. Zugleich ist sie insofern eine echte Steuer, als bei ihrer Erhebung die (verfassungsrechtlichen) Grundsätze des deutschen Steuerrechts zu beachten sind. Die Kirchensteuer ist für die Finanzierung der Kirche von überragender Bedeutung, da das Aufkommen schätzungsweise 75–85 % des Jahresetats der diözesanen Haushalte ausmacht (vgl. Mager 2020, 2788; ähnlich Kirchhof 2013, 9: 40–90 %). Bei der Kirchensteuer lassen sich verschiedene Steuerarten unterscheiden, nämlich insbesondere die Kircheneinkommensteuer, das Allgemeine Kirchgeld und das Besondere Kirchgeld.

Die Kircheneinkommensteuer wird als eine Annexsteuer zur Einkommenssteuer erhoben, indem zusätzlich zur Einkommensteuer ein bestimmter Prozentsatz der Einkommensteuerschuld vom kirchensteuerpflichtigen Steuerschuldner eingefordert wird. Dieser Prozentsatz liegt in Bayern und Baden-Württemberg bei 8 %, in den übrigen Bundesländern bei 9 %. Die Erhebung (sowie ggf. die zwangsweise Beitreibung) wird weitestgehend von den staatlichen Finanzbehörden durchgeführt, deren vergleichsweise geringer Verwaltungsaufwand mit einem Entgelt in Höhe von 2–4 % des Steueraufkommens vergütet wird (vgl. Mager 2020, 2777; Hammer 2020, 2973 f. u. 3007). Die wichtigste Erhebungsform ist das Lohnsteuerabzugsverfahren. In Bayern sind diözesane Kirchensteuerämter eingerichtet, die für die Besteuerung weiterer Einkunftsarten (neben den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und Kapitalerträgen) zuständig sind.

Das Allgemeine Kirchgeld ist eine örtliche, d. h. auf Ebene der Pfarrei zu erhebende Kirchensteuer, die überwiegend nur noch in Süddeutschland erhoben wird. Etwas volkstümlich lässt sich so auch der in Bayern und Baden-Württemberg um einen Prozentpunkt niedrigere Hebesatz der Kircheneinkommensteuer erklären. Durch teilkirchliche Regelungen ist das Allgemeine Kirchgeld auf Kleinbeträge in einem Rahmen von € 1,50 bis € 30,00 pro Jahr gedeckelt (vgl. Hammer 2020, 2979 f. u. 3006).

Das Besondere Kirchgeld oder Kirchgeld bei glaubensverschiedener Ehe wird bei zusammenveranlagten Ehegatten dann erhoben, wenn der überwiegende Teil der Einkünfte von einem Ehegatten erwirtschaftet wird, der selbst nicht kirchensteuerpflichtig ist (vgl. Hammer 2020, 2980 f., 2993–2997 u. 3005 f.).

Die Kirchensteuer ist zugleich als Sonderausgabe bei der Einkommensbesteuerung abzugsfähig. Dessen ungeachtet kann sich ein Steuerberater wegen eines Beratungsfehlers haftbar machen, wenn er seinen Mandanten nicht auf die Möglichkeit hinweist, sich durch einen Kirchenaustritt der Kirchensteuerpflicht zu entziehen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2002, Az.: 23 U 39/02; zurückhaltender OLG München, Urteil vom 23.12.2015, Az.: 15 O 2063/14).

Staatliche Subventionen für freie Träger

Die Kirche engagiert sich im Erziehungs- und Bildungswesen sowie im sozialen und karitativen Bereich. Als freier Träger nimmt die Kirche dabei die gleiche staatliche Förderung in Anspruch, die allgemein den in diesen Bereichen tätigen freien Trägern vom Staat gewährt wird (vgl. dazu und zum Folgenden ausführlich Droege 2004, 258–538; Marré 2006, 53–57; Kirchhof 2013, 18 f.; Müller-Franken 2015, 57–59; Mager 2020, 2783–2785; Heun, 2020, 3019 f.).

Die Absetzbarkeit von Spenden für religiöse oder karitative Zwecke kann als Sonderfall der sozial- und kulturstaatlichen Förderung der Kirche durch den Staat verstanden werden (vgl. Mager 2020, 2778 f.).

„Historische“ Staatsleistungen

Als historisch werden jene Staatsleistungen bezeichnet, die – wie es der über Art. 140 GG in das geltende Verfassungsrecht inkorporierte Art. 138 Abs. 1 S. 1 WRV formuliert – auf Gesetz, Vertrag oder sonstigen Rechtstiteln beruhen und bereits vor dem Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung von 1919 begründet worden sind (vgl. hierzu und zum Folgenden Droege 2004, 156–257; Marré 2006, 52; Kirchhof 2013, 14–17; Müller-Franken 2015, 63–79; Mager 2020, 2771–2776; Heun 2020, 3020 u. 3025–3052). Es handelt sich hierbei überwiegend um jene Leistungen, die dem Ausgleich von Säkularisierungen, d. h. der Enteignung der Kirche durch den Staat dienten. Soweit es die katholische Kirche in Deutschland betrifft, erfolgten die maßgeblichen Säkularisierungen durch den oder in zeitlicher Nähe zum Reichsdeputationshauptschluss von 1803 (vgl. hierzu Maier 2004; de Wall 2004). Diese Staatsleistungen finden auch Erwähnung in mehreren Landesverfassungen und Konkordaten (vgl. Art. 145 Abs. 2 BV; Art. 37 Abs. 2 Verf. Bbg; Art. 7 Abs. 2 BW; Art. 52 HessVerf; Art. 32 Abs. 5 Verf. LSA; Art. 9 Verf. MV; Art. 21 Verf. NRW; Art. 45 Verf. RP; Art. 39 SVerf.; Art. 40 ThürVerf sowie Art. 10 § 1 BayK; Art. 4 PreußK; Art. VI Abs. 6 BadK; Art. 18 RK).

Diese Staatsleistungen tragen je nach Bundesland in einem Umfang von ca. 3–4 % zum Jahresetat der diözesanen Haushalte bei (vgl. Heun 2020, 3020; Kirchhof 2013, 14: 2–3 %).

Die Kritik an den historischen Staatsleistungen entzündet sich insbesondere daran, dass der Verfassungsauftrag aus Art. 138 Abs. 1 WRV, diese Staatsleistungen abzulösen, seit über 100 Jahren nicht erfüllt ist, so dass den durch alte Rechtstitel begünstigten Kirchen scheinbar eine „ewige Rente“ gewährt wird (vgl. Heun 2020, 3034–3036; Kirchhof 2013, 16). Umstritten bleibt – nicht zuletzt mit Blick auf eine künftige Ablösung dieser Staatsleistungen – die Frage, ob sich Art. 138 Abs. 1 WRV auch auf kommunale Leistungen, wie etwa Kirchenbaulasten, bezieht (vgl. einerseits Droege 2004, 183–189; Heun 2020, 3049–3051 m. w. N. auch zur Gegenmeinung; andererseits Kirchhof 2013, 14 f.). Strittig ist ferner, ob auch negative Staatsleistungen (soweit vor 1919 begründet) von Art. 138 WRV umfasst und folglich abzulösen sind (vgl. Droege 2004, 194–201; Kirchhof 2013, 15; Heun 2020, 3042–3044).

Staatliche Finanzierungen im Bereich der gemeinsamen Angelegenheiten

Des Weiteren profitiert die Kirche von staatlichen Kostentragungen im Bereich der gemeinsamen Angelegenheiten von Staat und Kirche, auch wenn es sich hierbei allenfalls um eine indirekte Finanzierung der Kirche handelt (vgl. Mager 2020, 2780–2782; Müller-Franken 2015, 50–57; Heun 2020, 3042–3044; Kirchhof 2013, 15).

Da der Religionsunterricht an öffentlichen Schulen gemäß Art. 7 Abs. 3 GG ein ordentliches Lehrfach ist, trägt der Staat die hierdurch verursachten Personal- und Sachkosten (vgl. Marré 2006, 57 f.; Mager 2020, 2780 f.).

Die Anstalts- und Militärseelsorge nebst der Seelsorge bei der (Bundes-)Polizei ist verfassungsrechtlich durch Art. 140 GG i. V. m. Art. 141 WRV gewährleistet. Dass im Bereich der Gefängnis- und Militärseelsorge der Staat dabei auch als Anstellungsträger der Geistlichen bzw. seelsorglich tätigen Laien fungiert, lässt sich mit Blick auf das verfassungsrechtliche Neutralitätsgebot problematisieren (vgl. Droege 2004, 395 f.). Vom Grundsatz her ist die finanzielle Begünstigung der in diesem Bereich tätigen Kirchen und Religionsgemeinschaften aber dadurch gerechtfertigt, dass die Inhaftierung bzw. Kasernierung von Gefangenen bzw. Soldaten mittelbar deren Grundrecht auf freie Religionsausübung einschränkt (vgl. Marré 2006, 59).

Aufgrund der Kulturhoheit der Länder sind die theologischen Fakultäten an staatlichen Universitäten kein Gegenstand des Verfassungsrechts des Bundes, wohl aber einzelner Länderverfassungen und Konkordate (vgl. dazu zunächst Art. 150 Abs. 2 BV; Art. 39 Abs. 1 S. 3 Verf. RP; Art. 60 Abs. 2 HessVerf sowie Art. 3 § 1 u. Art. 4 § 1 BayK; Art. IX BadK; Art. 12 Abs. 1 PreußK; Art. 19 RK; ferner Marré 2006, 58 f.; Mager 2020, 2782). Angesichts der bleibenden Bedeutung von Religion in einer pluralisierten Gesellschaft hat der Deutsche Wissenschaftsrat bereits 2010 in seiner richtungsweisenden Studie „Empfehlungen zur Weiterentwicklung von Theologien und religionsbezogenen Wissenschaften an deutschen Hochschulen“ herausgearbeitet, dass sowohl aus der Perspektive von Staat und Gesellschaft, der Perspektive von Kirche und Theologie als auch der Perspektive der Universität gewichtige Gründe für die Universität als Ort der Theologien im deutschen Wissenschaftssystem sprechen, und für eine bedarfsgerechte Weiterentwicklung des seit dem 19. Jh. bewährten Status quo plädiert.

Befreiung von Abgaben und sonstige indirekte Förderung

Eine indirekte Finanzierung der Kirche bewirken schließlich einige weitere (neben der Kirchensteuer) finanzwirksame Sonderrechte, die ganz oder teilweise auf dem Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. dazu Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 WRV) beruhen (vgl. Mager 2020, 2776–2780; Droege 2020, 3073–3127). So sind unentgeltliche Zuwendungen an die Kirche gemäß § 13 Abs. 1 Nrn. 16–17 ErbStG von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Ebenso sind die Einrichtungen der Kirche, sofern sie sich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken widmen, gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftssteuer sowie gemäß § 3 Nr. 6 GewStG von der Gewerbesteuer befreit. Befreiung von der Grundsteuer gewähren § 3 Abs. 1 Nrn. 4–6, § 4 Nrn. 1–2 GrStG in Bezug auf Immobilien, die für religiöse Zwecke genutzt werden. Hinzu kommen landesrechtliche Befreiungen von Verwaltungs- und Justizgebühren. Bereits erwähnt wurde die steuerliche Absetzbarkeit der Kirchensteuer von der Einkommensteuer.

Bislang waren die Kirche und ihre Einrichtungen, soweit es sich nicht um gewerbliche Betriebe handelte, auch von der Umsatzsteuer befreit. Hier kommt es nunmehr durch § 2b UStG, mit welchem die europarechtliche Mehrwertsteuersystemrichtlinie vom 28.11.2006 in nationales Recht umgesetzt wird, zu einer grundlegenden Neuregelung (vgl. Schulte 2016; Droege 2018; Kontny 2020). Nachdem das Inkrafttreten der neuen Rechtslage durch Art. 1 Nr. 2 Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.6.2020 um zwei Jahre verschoben wurde, unterliegen die kirchlichen Rechtsträger nunmehr ab dem 1.1.2023 grundsätzlich der Umsatzsteuerpflicht. Als Orientierungshilfe für die von dieser Umstellung betroffenen Körperschaften hat die Arbeitsgruppe Umsatzsteuer des Verbandes der Diözesen Deutschlands bereits 2018 eine Handreichung zu Umsatzsteuerpflichten kirchlicher juristischer Personen des öffentlichen Rechts gemäß § 2b UStG veröffentlicht.

Das deutsche System der Kirchenfinanzierung im Systemvergleich

Das deutsche System der Kirchenfinanzierung mit seiner überragenden Bedeutung der Kirchensteuer verdankt sich geschichtlichen Entwicklungen, die in diesem Beitrag zumindest stichwortartig bereits benannt wurden. Auch deshalb wird immer wieder gerne die Frage nach möglichen Alternativen gestellt.

Dabei lässt sich in einer Umschau im europäischen und außereuropäischen Ausland feststellen, dass in der Tat auch andere Modelle der Kirchenfinanzierung Anwendung finden. In der Praxis wird es sich dabei, ähnlich wie in Deutschland, stets um eine Mischfinanzierung mittels unterschiedlicher Instrumente, aber eben mit klarem Schwerpunkt auf einem bestimmten Instrument handeln.

Eine überwiegende Finanzierung der Kirche unmittelbar durch den Staat begegnet beispielsweise in Belgien und Griechenland sowie bis zum Jahr 2015 auch in Luxemburg (vgl. Marré 2006, 21–23; Haering 2015, 29–32).

Die Finanzierung über freiwillige Spenden ist besonders für Frankreich (mit Ausnahme der 1905 zu Deutschland gehörigen Departments Bas–Rhin, Haut-Rhin und Moselle) sowie die Vereinigten Staaten von Amerika charakteristisch (vgl. Marré 2006, 23–26; Haering 2015, 32 f.).

Auf Zypern, in Großbritannien sowie in Portugal decken die Kirchen den größten Teil ihres Finanzbedarfs aus der Bewirtschaftung eigenen Vermögens (vgl. Haering 2015, 34 f.).

Der österreichische Kirchenbeitrag ist der deutschen Kirchensteuer nachempfunden, jedoch ohne Einschaltung der staatlichen Finanzverwaltung privatrechtlich organisiert (vgl. Marré 2006, 33 f.; Haering 2015, 23–25; Rees 2015). In den meisten Kantonen der Schweiz wird eine Kirchensteuer erhoben, deren Gläubiger allerdings nicht die Bistümer, sondern die parallel zu den Pfarreien nach staatlichem Recht errichteten Kirchgemeinden sind (vgl. Marré 2006, 31; Haering 2015, 22 f.).

In den 1980er Jahren wurde staatlicherseits in Spanien und Italien sowie vor etlichen Jahren auch in Ungarn ein Finanzierungsmodell eingeführt, bei dem ein kleiner Bruchteil der Einkommenssteuer entweder einer Religionsgemeinschaft oder dem Staat zweckgebunden für soziale oder kulturelle Belange zugewidmet werden kann (vgl. Marré 2006, 34–38; Haering 2015, 26–28; Graulich 2016). Dieses spezielle System einer staatlichen Finanzierung setzt damit einerseits auf Wahlfreiheit bei der Zuwidmung, löst andererseits die mitgliedschaftliche Verbindung von Steuerschuldner und Steuergläubiger auf.

In einer Reflexion auf die verschiedenen Finanzierungsinstrumente hat Arnd Uhle vorgeschlagen, eine Bewertung anhand folgender fünf Kriterien vorzunehmen (vgl. Uhle 2015, 113; Uhle 2016, 195–197): Die einzelnen Finanzierungsinstrumente müssen verfassungsrechtlich unbedenklich sein. Die Unabhängigkeit der Kirche von ihren Geldgebern muss gewahrt bleiben. Die Finanzausstattung muss längerfristig berechenbar und ausreichend sein. Die Finanzierung muss auf breite gesellschaftliche Akzeptanz stoßen. Dem Gebot der Lastengleichheit für die zur Finanzierung herangezogenen Personen muss entsprochen werden.

Anhand dieses Bewertungsmaßstabs lässt sich zeigen, dass das deutsche Finanzierungsmodell gegenüber anderen Modellen als durchaus vorzugswürdig anzusehen ist (vgl. Uhle 2015, 114–130; Uhle 2016, 197–217). Die Kirchensteuer ist gleichermaßen solidarisch, effektiv und gerecht. Diese Feststellung gilt ungeachtet ihrer systembedingten Abhängigkeit von der rechtlichen und tatsächlichen Entwicklung der Einkommensteuer und schließt Weiterentwicklungen mit Augenmaß nicht aus (vgl. Haering 2015, 172–179, mit dem Vorschlag, dem kirchlichen Steuerschuldner ein gewisses Wahlrecht in der Frage einzuräumen, welchem kirchlichen Rechtsträger – anstelle der Diözese beispielsweise einer Ordensgemeinschaft oder dem Apostolischen Stuhl – die eigene Kirchensteuerzahlung tatsächlich zugutekommen soll).

Die Ablösung der „historischen“ Staatsleistungen (Dotationen)

Wie bereits erwähnt, harrt das verfassungsrechtliche Ablösegebot bezüglich der historischen Staatsleistungen seit über 100 Jahren der Umsetzung (vgl. dazu Knöppel 2013; Droege 2014; Mager 2020, 2775 f.; Heun 2020, 3052–3071). Als politischer Grund für diese Untätigkeit wurde in der Antwort der Bundesregierung (vgl. BT-Drs. 18/1110) aus dem Jahr 2014 auf eine Kleine Anfrage (vgl. BT-Drs. 18/903) geltend gemacht, dass es kein praktisches Bedürfnis für das von Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 S. 2 WRV vorgesehene Grundsätzegesetz des Bundes gebe, nachdem die Länder auch anhand vertraglicher Regelungen die Ablösung der Staatsleistungen betreiben können.

In der 19. Wahlperiode wurden seitens der damaligen Oppositionsparteien zwei grundverschiedene Gesetzesentwürfe für ein solches Grundsätzegesetz vorgelegt. Während dem Entwurf eines Staatsleistungsablösungsgesetzes (vgl. BT-Drs. 19/19649) von Abgeordneten der AfD-Fraktion zu Recht eine flagrante Verfassungswidrigkeit zu attestieren war, wurde der Gesetzesentwurf (vgl. BT-Drs. 19/19273) der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in einer öffentlichen Anhörung im Innenausschuss des Bundestags, an der sich u. a. Claus Dieter Classen, Ansgar Hense, Hans Michael Heinig, Joachim Wieland, Diana zu Hohenlohe sowie der Rat der EKD und das Kommissariat der deutschen Bischöfe (Katholisches Büro Berlin) mit eigenen Stellungnahmen beteiligten, grundsätzlich positiv beurteilt, auch wenn die genauere Klärung mancher Detailfrage als notwendig angesehen wurde. In diesem Zusammenhang wäre u. a. zu klären, ob gemäß Art. 18 RK (nur) mit dem Apostolischen Stuhl ein „freundschaftliches Einvernehmen“ über einen „angemessenen Ausgleich“ zu erzielen ist, oder ob diese Regel in Verbindung mit dem (ungeschriebenen) Paritätsgebot des deutschen Staatskirchenrechts im Sinne einer Meistbegünstigungsklausel auch auf andere berechtigte Kirchen und Religionsgemeinschaften anwendbar ist (vgl. dazu Heun 2020, 3063).

In rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht war dabei der Gesetzesentwurf BT-Drs. 19/19273 dadurch gekennzeichnet, dass – in Anlehnung an die Regelung aus § 13 Abs. 2 BewG – die maximale Höhe einer angemessenen Ablösesumme gemäß dem sogenannten Äquivalenzprinzip auf das 18,6-Fache des jährlichen Zahlbetrags gedeckelt wird. Vorgesehen war die Möglichkeit einer ratenweisen Ablöse innerhalb eines Zeitraums von längstens zwanzig Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes. Zu Recht sah das Gesetz auch vor, dass bisherige Staatsleistungen bis zu ihrer Ablösung weiterhin zu zahlen und nicht mit der Ablösesumme zu verrechnen sind.

Der Koalitionsvertrag „Mehr Fortschritt wagen. Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit“ aus dem Jahr 2021 kündigt auf S. 111 an: „Wir schaffen in einem Grundsätzegesetz im Dialog mit den Ländern und den Kirchen einen fairen Rahmen für die Ablösung der Staatsleistungen.“

Es steht zu erwarten, dass hierzu zu gegebener Zeit eine möglicherweise verbesserte Fassung des Gesetzesentwurfs BT-Drs. 19/19273 aus der Schublade geholt und in den Gesetzgebungsprozess eingebracht wird. Der Antwort der Bundesregierung (vgl. BT-Drs. 20/1220) vom 25.3.2022 auf eine Kleine Anfrage (vgl. BT-Drs. 20/848) der CDU/CSU-Fraktion ist freilich zu entnehmen, dass angesichts „der politischen und finanziellen Dimension des Vorhabens und seiner rechtlichen Komplexität […] umfangreiche Vorüberlegungen und Absprachen erforderlich [sind]“ und für die Umsetzung dieses Vorhabens in der laufenden Legislaturperiode „ein konkreter Zeitplan […] noch nicht [existiert]“.